Geburt im Ausland oder in einem ehemaligen deutschen Gebiet: Geburtsurkunde beantragen

  • Kurztext

    • Geburtsurkunde Ausstellung bei Geburt im Ausland sowie in den ehemaligen deutschen Gebieten oder aus den Konsular und Kolonialregistern
    • Urkunden sollen über ein Online-Antrag bestellt werden, es geht aber auch in Papierform.
    • Register aus den ehemaligen deutschen Gebieten sind nicht vollständig vorhanden und grundsätzlich nur dann, wenn der Geburtsort seinerzeit zu Deutschland gehörte
    • bei der Prüfung dieser Unterlagen wird eine Aufwandsgebühr in Höhe von EUR 30,00 erhoben, auch wenn kein Eintrag vorliegt, zzgl. der Kosten für die Ausstellung einer Urkunde, sofern ein Eintrag vorliegt
    • sofern kein Eintrag vorliegt, kann eine Negativbescheinigung ausgestellt werden
    • zuständig: Standesamt I in Berlin
  • Volltext

    Mit einer Geburtsurkunde können Sie die Geburt eines Menschen nachweisen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern. Sie können sich auf der Grundlage eines vorhandenen Geburtenregisters eine Geburtsurkunde ausstellen lassen. Wenn der Geburtsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann die Geburt beim Standesamt I in Berlin eingetragen sein.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:

    • bei Beantragung durch eine vertretende Person:
      • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
      • deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie)
      • und den Personalausweis oder Reisepass der vertretenden Person
    • bestimmte Personen müssen zusätzlich ein rechtliches oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
  • Voraussetzungen

    Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    • Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
      • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht
      • der Ehegatte oder die Ehegattin oder Lebenspartner / Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)
      • Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person
      • Geschwister mit berechtigtem Interesse
    • Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Vorkasse: Nein
    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an. Derzeit kostet eine Urkunde EUR 12,00, jede weitere gleichzeitig bestellte und gleichartige Urkunde EUR 6,00.

  • Verfahrensablauf

    • Grundsätzlich kann eine Urkunde auch in analoger Form beantragt werden, jedoch wird aus Gründen der Beschleunigung des Bearbeitungsprozesses dringend zur Verwendung des Online-Antrages geraten.
    • Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
    • Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
  • Fristen

    keine

  • Formulare

    • Formulare: nein
    • Online-Dienst vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Weiterführende Informationen

  • Hinweise (Besonderheiten)

    keine

  • Rechtsbehelf

    Bei Ablehnung der Ausstellung der Urkunde kann (nur) ein Antrag auf Anweisung beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin gestellt werden. Das Widerspruchsverfahren ist nur hinsichtlich des Gebührenbescheids möglich.

  • Urheber

    Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport Berlin, Abteilung 1 - Staats- und Verwaltungsrecht

  • Typisierung

    2/3

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