Hundehaltung: Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen

  • Volltext

    Alle Bundesländer haben Gesetze oder auch Rechtsverordnungen zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind unterschiedlich, so gelten in einigen Bundesländern Hunde bestimmter Rassen und Gruppen von vornherein als gefährlich oder es wird eine Gefährlichkeit vermutet. In Mecklenburg-Vorpommern gilt so eine Vermutung für Hunde bestimmter Rassen seit Juli 2022 nicht mehr.

    In Mecklenburg-Vorpommern gelten Hunde als gefährlich, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe (gesteigerte Aggressivität) aufweisen, unprovoziert einen Menschen oder Tier durch Biss geschädigt bzw. wiederholt Menschen gefährdet haben oder durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen.

    Für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt, ebenso für die Nutzung eines gefährlichen Hundes für die Zucht.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Die für die Erlaubnis erforderlichen Antragsunterlagen stellt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zur Verfügung. Unterlagen für die Sachkundeprüfung erhalten Sie auch von der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt).

    Vorzulegen sind ein Sachkundenachweis sowie ein Nachweis über die unveränderliche Kennzeichnung des Hundes (falls vorhanden), außerdem ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen und die verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes nachzuweisen.

    Sachkundenachweis für Hundehalter 

    Der Sachkundenachweis für Hundehalter wird bei der Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 6 der Hundehalterverordnung ausgestellt.

    Die Sachkundeprüfung ist grundsätzlich vor einem Prüfungsausschuss einer Kreisordnungsbehörde abzulegen, alternativ kann eine gleichwertige Ausbildung bei einer anderen (staatlichen oder nichtstaatlichen Stelle) nachgewiesen werden.

    • Voraussetzungen

      Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens ist die erforderliche Sachkunde, die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters sowie eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes nachzuweisen.

      Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

      Folgende Kosten fallen (gegebenenfalls) an für:

      • die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis
      • den Erlass einer Untersagungsverfügung
      • die Abnahme der Sachkundeprüfung.
    • Verfahrensablauf

      Wurde ein Hund durch die Halterin oder den Halter als gefährlich erkannt oder wurde die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde festgestellt, ist ein Antrag auf Erlaubnis für das Halten und Führen des gefährlichen Hundes und ggf. für die Verwendung des gefährlichen Hundes für die Zucht zu stellen.

      Die erforderlichen Nachweise, insbesondere der Sachkundenachweis, müssen der Ordnungsbehörde danach innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden, die Frist kann einmalig um höchstens drei weitere Monate verlängert werden.

      Die zuständige Ordnungsbehörde bestätigt die Antragsstellung. Diese Bestätigung dient der Hundehalterin oder dem Hundehalter als Legitimation bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag.

    • Fristen

      Die erforderliche Erlaubnis muss unverzüglich beantragt werden, die erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden.

      Widerspruchsfrist: 1 Monat

      Frist: 10 Jahre

    • Formulare

      Die für die Erlaubnis erforderlichen Antragsunterlagen stellt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde zur Verfügung. Unterlagen für die Sachkundeprüfung erhalten Sie auch von der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

    • Weiterführende Informationen

      Die Regelvermutung der Gefährlichkeit eines Listen- oder Kampfhundes kann mit einer Wesensprüfung widerlegt werden. Bei Zweifeln an der Einordnung von Mischlingen kann die zuständige Ordnungsbehörde ein kynologisches Gutachten einholen.

    • Hinweise (Besonderheiten)

      Für den Umgang mit gefährlichen Hunden gibt es besondere Verbote und Gebote, z. B. keine Mitnahme auf Spielplätzen, an Badestellen, die nicht für Hunde ausgewiesen sind, an Liegeplätzen für Menschen, einen Leinen- und Maulkorbzwang.

      Beachten Sie, dass auch die Gemeinden Satzungen für den Umgang mit Hunden erlassen können, z. B. zum Leinenzwang. Diese können auch für Hunde gelten, die nicht gefährlich im Sinne der Hundehalterverordnung sind.

      Bereits der erste unkontrollierte Biss Hundes kann zu einer schweren Verletzung oder zum Tode von Menschen führen. Alle Hunde sind außerhalb befriedeter Besitztümer immer unter Aufsicht zu halten. Hundeführerinnen und Hundeführer müssen körperlich und geistig in der Lage sein, einen Hund sicher zu führen.

    • Rechtsbehelf

      Gegen Entscheidungen der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) oder der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt) kann Widerspruch eingelegt werden (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    • Urheber

      Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
    • Zuständige Stelle

      In Mecklenburg-Vorpommern sind zuständige Stellen:

      • örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) der Gemeinde, der kreisfreien Stadt für die Erlaubnis
      • Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt) des Landkreises für den Sachkundenachweis
    • Unterstützende Institutionen

      Veterinäramt


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    Ansprechpunkt

    Ansprechpartner in Mecklenburg-Vorpommern sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter).

    Zuständige Abteilungen

    Zuständige Mitarbeitende

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