Reisepass: Neuausstellung wegen Ablauf der Gültigkeit beantragen

  • Kurztext

    Eine Verlängerung des Reisepasses ist nicht möglich.

    Ist der Reisepass abgelaufen, müssen Sie - soweit der Reisepass weiterhin benötigt wird - einen neuen Reisepass beantragen.

  • Volltext

    Eine Verlängerung des Reisepasses ist nicht möglich.

    Ist der Reisepass abgelaufen, müssen Sie - soweit der Reisepass weiterhin benötigt wird - einen neuen Reisepass beantragen.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • einen gültigen Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass),
    • ein aktuelles Foto im Passformat (45 x 35 mm), Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen (biometrisches Lichtbild),
    • Ihren bisherigen Reisepass,
    • Ihre Geburtsurkunde,
    • bei der Antragstellung für ein Kind :
    • Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten, die Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten, den Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten.

    Ab dem 1. Mai 2025 werden nur noch digital erstellte biometrische Lichtbilder im Antragsprozess akzeptiert. 
    Das Lichtbild kann bei externen Dienstleistern (z. B. Fotografen) erstellt werden, die es der Pass- bzw. Personalausweisbehörde in einer Cloud zum Abruf zur Verfügung stellen. 
    Alternativ können digitale Lichtbilder in der Regel auch in der Pass- bzw. Personalausweisbehörde aufgenommen werden. 
    Informieren Sie sich ggf. vor Ihrem Termin, ob die Möglichkeit der Lichtbildaufnahme in der Behörde zur Verfügung steht. 
    Mitgebrachte ausgedruckte Passbilder können nur noch in Ausnahmefällen verarbeitet werden.

  • Verfahrensablauf

    Sie müssen für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden.
    Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Sie müssen die Richtigkeit der persönlichen Daten und Ihre deutsche Staatsangehörigkeit bestätigen und Ihre Fingerabdrücke abgeben.

  • Urheber

    II 210

  • Typisierung

    2/3b
  • Zuständige Stelle

    örtliche Passbehörden der Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte, kreisfreien Städte


Zuständige Abteilungen

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    2. Farben umkehren

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    Alt
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