Elektronischer Identitätsnachweis: erstmalig aktivieren

  • Volltext

    Bei der Abholung des Personalausweises erklärt der/die Bürger/in schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde, ob die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises gewünscht ist. Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises ein.

    Diese Entscheidung kann während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde jederzeit geändert werden.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • der jetzige (Kinder-)Personalausweis oder gültige (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde,
    • bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis,
    • ein biometrietaugliches Passfoto (nach der Fotomustertafel)
  • Voraussetzungen

    • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
    • gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    • beim Abholen des Ausweises: gebührenfrei
    • für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben: gebührenfrei
  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

    II 310

  • Typisierung

    3b

Ansprechpunkt

Servicenummer neuer Personalausweis

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

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    8
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    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
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    8

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