Antrag auf Besuch der örtlich nicht zuständigen Grundschule


Die Einschulung erfolgt in der Regel an der örtlich zuständigen Schule, d. h. an der Schule, in deren Einzugsbereich die Schüler:innen ihren Wohnsitz haben.

Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches sowie einer anderen beruflichen Schule gestatten, insbesondere wenn:

  • die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist und keine Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim möglich ist,
  • der Besuch einer anderen Schule den Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung ihres Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder
  • besondere soziale Umstände vorliegen.

Der Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule des Primarbereiches bedarf der Zustimmung des aufnehmenden Schulträgers. Widerspruchsbehörde in Bezug auf den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches ist die oberste Schulbehörde.

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