Familienname: Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen

  • Kurztext

    • Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen
    • Wenn der Geburtsname oder vor der Ehe oder Lebenspartnerschaft geführte Name nicht Familienname (Ehename oder Lebenspartnerschaftsname) war, kann der Geburtsname oder der bis zur Bestimmung des Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens geführte Name wieder angenommen werden.
    • Benötigte Unterlagen:
      • Reisepass oder Personalausweis
      • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
      • Nachweis der Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft:
      • rechtskräftiges Urteil über Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, oder
      • Sterbeurkunde des Ehegatten/Lebenspartners
    • zuständig: Standesamt
  • Volltext

    Wenn Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst ist, können Sie Ihren zuvor geführten Familiennamen oder Geburtsnamen wieder annehmen. Sie können Ihrem durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Namen aber auch Ihren Geburtsnamen oder den zuvor geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Zudem können Sie einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (nicht erforderlich, wenn die Namenserklärung bei dem Eheregister führenden Standesamt erfolgt)
    • Nachweis der Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch:
      • rechtskräftiges Urteil über Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, oder
      • Sterbeurkunde des Ehegatten/Lebenspartners
  • Voraussetzungen

    Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch:

    • Ehescheidung,
    • Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder
    • Tod des Ehegatten oder Lebenspartners.
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Verwaltungsgebühr: 15,00 €
    Vorkasse: Nein

  • Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Standesamt der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, welches auch eine Bescheinigung beziehungsweise Urkunde über die Namensänderung ausstellt.

    Für die Abgabe der Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen.

  • Fristen

    keine

  • Urheber

    II 310

  • Typisierung

    3b
  • Zuständige Stelle

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Standesamt der Eheschließung, welches auch eine Bescheinigung beziehungsweise Urkunde über die Namensänderung ausstellt.


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