LK VR_Baumfällgenehmigung_landesgesetzlich

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    • Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume beantragen
    • Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt.
    • Soll ein geschützter Baum gefällt, zurückgeschnitten oder anderweitig beschädigt werden, muss dafür eine Genehmigung beantragt werden.
    • Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss jedoch begründet werden.
    • Als geschützte Bäume gelten in der Regel Bäume, die einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben, gemessen in einer Höhe von 1,30 Metern vom Erdboden.
    • Das Fällen, Zurückschneiden oder Beschädigen ohne vorherige Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
    • Für die Bearbeitung des Antrags können Gebühren zwischen 22,00 EUR und 600,00 EUR anfallen
    • zuständige Behörde: Untere Naturschutzbehörde oder Großschutzgebietsverwaltung
  • Volltext

    Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt.

    Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Ob Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, entscheidet die für Sie zuständige Naturschutzbehörde.

    Spezielle Hinweise für - Amt Mönchgut-Granitz

    Nach dem Landesnaturschutzrecht sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern in einer Höhe von 1,30 m geschützt. In Hausgärten fallen nur Buche, Eiche, Linde, Ulme und Palante unter diesen Schutz. Das Fällen geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder Schädigung führen, sind verboten. Ein Antrag auf Ausnahme von diesen Verboten kann im Fachgebiet Naturschutz gestellt werden.

    Bei Bauvorhaben wird über den Antrag im Rahmen der Baugenehmigung entschieden.

    Andere Bäume in Hausgärten bis auf die genannten sowie Bäume im Wald und in Kleingärten bis auf Walnuss und Esskastanie fallen nicht unter den gesetzlichen Baumschutz. Sie können jedoch unter Baumschutzsatzungen der Gemeinden unter Schutz gestellt sein. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde bzw. Amtsverwaltung, ob eine Baumschutzsatzung existiert. Ein Fällantrag ist dann bei der Gemeinde bzw. dem Amt einzureichen.

    Besonders schöne, wertvolle alte Bäume können auf Wunsch des Eigentümers als Naturdenkmale unter Schutz gestellt und ausgewiesen werden.

  • Handlungsgrundlage(n)

    Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.

    Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.

    Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.

  • Erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag
    • Angaben zum Standort des Baums
    • Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin sind
    Spezielle Hinweise für - Amt Mönchgut-Granitz

    Ein Lageplan mit skizziertem/n Baum/Bäumen und Standort der Ersatzpflanzung.

    Ausgefülltes Antragsformular auf Erteilung einer Ausnhame oder Befreiung von den Verboten zum Gehölzschutz gemäß § 18 und/oder § 19 Naturschutzführungsgesetz M-V
     

  • Voraussetzungen

    • In der Regel sind alle Bäume geschützt, wenn sie in einer Höhe von 1,30 Metern vom Boden aus gemessen einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben.
    • Sie erhalten normalerweise eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen oder Zurückschneiden, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht oder zum Beispiel ein Bauvorhaben sonst nicht realisiert werden könnte.
    • Sie müssen die Ausnahmegenehmigung vorher beantragen, sonst könnten sie eine Ordnungswidrigkeit begehen.
    • Für fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung.
    • Auch für Bäume in Hausgärten brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung, außer es handelt sich bei dem Baum um eine Eiche, Ulme, Platane, Linde oder Buche.
    • Obstbäume sind nicht geschützt, außer es handelt sich um eine Walnuss oder Esskastanie.
    • Sie brauchen auch keine Ausnahmegenehmigung, wenn der Baum in einer Kleingartenanlage oder einem forstrechtlichen Wald steht.
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Vorkasse: Nein

  • Verfahrensablauf

    Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen unteren Naturschutzbehörde ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.

    Die Naturschutzbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der Naturschutzbehörde nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Ausnahmegenehmigung mit der Entscheidung über Ersatzmaßnahmen oder einen Ablehnungsbescheid. Auch über die Gebühr wird entschieden.

    Wenn Sie den Baum ohne eine Ausnahmegenehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden (Geldbuße bis zu 100.000 EUR) .

  • Fristen

    Der Baumrückschnitt beziehungsweise die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Ausnahmegenehmigung erfolgen.

  • Formulare

  • Weiterführende Informationen

    Spezielle Hinweise für - Amt Mönchgut-Granitz

    Weitergehende spezielle Regelungen gelten für:

    • Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG)
    • Bäume, die Bestandteil von geschützten Biotopen sind z. B. von Feldhecken, Feldgehölzen, Söllen und Teichen (§ 20 NatSchAG M-V),
    • Bäume, die in Alleen und einseitigen Baumreihen stehen (§ 19 NatSchAG M-V),
    • die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, z. B. die Entfernung von Baumreihen, Baumgruppen, Feldgehölzen und Feldhecken im Außenbereich (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 NatSchAG M-V).

    Bei diesen Regelungen gilt der gesetzliche Schutz unabhängig vom Mindeststammumfang der Bäume nach § 18 NatSchAG M-V.

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
  • Urheber

    Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Referat 200

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    4b
  • Status Bibliothekseintrag

    6
  • Zuständige Stelle

    Untere Naturschutzbehörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder Großschutzgebietsverwaltung Biosphärenreservatsämter, Nationalparkämter)

  • Unterstützende Institutionen

    Umweltverbände oder -vereine können fachwissenschaftlichen Hintergrund bieten, oder kennen sich in Verfahrensfragen aus.


Zuständige Abteilungen

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