Parken: Ausnahmegenehmigung als Familienpflege oder Pflegedienst beantragen

  • Kurztext

    • Die Ausnahmegenehmigung von Halte- und Parkverboten können Sie beantragen, wenn Sie hilfs- oder pflegebedürftige Personen im Rahmen der "Familienpflege" betreuen und hierbei zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, welches Sie am jeweiligen Einsatzort (im Bewohnerparkgebiet) abstellen müssen.
  • Volltext

    Fahrzeuge der Familienpflege können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der Familienpflege.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Sie müssen beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins vorlegen.

  • Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Vorkasse: Nein
    Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung sowie ihrem Geltungsbereich.

  • Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

    Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

  • Fristen

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

  • Typisierung

    3b
  • Zuständige Stelle

    die Straßenverkehrsbehörde


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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