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Informationen zum Thema "Energiesicherheit"

Wichtige Links im Überblick
  • Amts-Flyer "Ratgeber für die Notfallvorsorge": hier
  • Einsparmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger: hier
  • Tipps zum Vorsorgen für den Stromausfall: hier
  • Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: hier

Aktuelles

 

MV-Landkreise rufen Bürger zur Krisenvorsorge auf


Die Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern rufen die Bürger dazu auf, sich auf Krisensituationen vorzubereiten und im Ernstfall in der Lage zu sein, sich und ihr Umfeld selbst zu organisieren. Dazu haben sie eine Reihe von Hinweisen formuliert, mit denen sie nach eigenen Angaben auf Sorgen reagieren wollen, dass im Winter zu wenig Energie zur Verfügung steht. So heißt es in einem am Freitag verschickten Bürgerbrief der sechs Landkreise: „Derzeit machen sich viele Bürgerinnen und Bürger Sorgen, dass es im Zusammenhang mit einer im kommenden Winter drohenden Energiemangellage zu einem längeren Stromausfall kommen könnte.” Falls eine Krisensituation eintrete, würden staatliche und kommunale Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Bevölkerung unterstützen. Neben einer Energiemangellage nennen die Landkreise als mögliche Krisensituationen Unwetter, Überschwemmungen oder Stromausfälle. Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.


(Quelle: www.nordkurier.de, übernommen am 08.11.2022


Den Beschluss aus der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 4. Oktober 2022 in Berlin finden Sie hier.


(Quelle: www.bundesregierung.de, Stand: 04.10.2022, übernommen am 06.10.2022)


Weitere Energiesparmaßnahmen


Die Bundesregierung hat weitere Energiesparmaßnahmen beschlossen, die kurzund mittelfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen. Unter anderem sollen weniger Büroflächen geheizt und Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet werden. Die Regelungen treten zum 1. September (kurzfristige Maßnahmen) und 1. Oktober (mittelfristige Maßnahmen) in Kraft.


Um eine Notsituation bei der Energieversorgung im Winter zu vermeiden, müssen Politik, Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin zusammenarbeiten: Jede eingesparte Kilowattstunde, egal ob von öffentlichen Einrichtungen, von Bürgerinnen und Bürgern oder von der Wirtschaft, hilft gegen die Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen.


Die beschlossenen Verordnungen für kurz- und mittelfristige Energiesparmaßnahmen bilden dafür den Rahmen. Sie beinhalten konkrete Maßnahmen für die kommende und die übernächste Heizperiode und richten sich an die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies
dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.


Es braucht eine nationale Kraftanstrengung

„Die Bundesregierung verfolgt konsequent ihre Politik, um von russischen Energielieferungen unabhängig zu werden“, so Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz. „Es kommt aber auch ganz wesentlich darauf an, deutlich mehr Gas einzusparen: in der öffentlichen Verwaltung, in Unternehmen, in möglichst vielen Privathaushalten. Dafür leisten die heute im Kabinett verabschiedeten Verordnungen einen wichtigen Beitrag. Wir stehen vor einer nationalen Kraftanstrengung, und es braucht ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft. Jeder Beitrag zählt.“

 

Die Energiesparmaßnahmen dienen auch als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Angesichts der von Russland künstlich verursachten Gasknappheit haben sich die EU-Staaten verpflichtet, ihren Gasverbrauch ab August dieses Jahres um mindestens 15 Prozent zu verringern.


Hier ein Überblick über beschlossenen Energiesparmaßnahmen:
(kurzfristige Maßnahmen mit Änderungen, mittelfristige Maßnahmen)


Schnellere Information über gestiegene Gaspreise

Mieterinnen und Mieter können die Raumtemperaturen in ihren Wohnungen auch dann freiwillig absenken, wenn vertraglich eine höhere Mindesttemperatur vereinbart ist, die höher liegt als sie zum Schutz der Wohnung vor Schäden erforderlich wäre. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen schneller informiert werden, wie sehr die Gaspreise für ihre Heizung steigen und so zu sparsamem Heizen motiviert werden. Private Schwimm- und Badebecken dürfen nicht mehr energieintensiv beheizt werden.


Weniger Bürofläche heizen und Warmwasser abschalten

In Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um ein Grad Celsius abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind maximal 19 Grad. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden. Warmwasser soll dort, wo es lediglich dem Händewaschen dient, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.


Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbung einschränken

Die Nutzung von leuchtenden beziehungsweise lichtemittierenden Werbeanlagen wird für bestimmte Zeiten untersagt. Hierdurch reduziert sich der unnötige Energieverbrauch vor allem im Gewerbe-, Handel und Dienstleistungssektor. Die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist. Die Regelungen gelten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Weitere Klarstellungen und Anpassungen im Geltungsbereich hat das Kabinett am 28. September in einer Änderungsverordnung beschlossen. Diese ist am 1. Oktober in Kraft getreten.


Heizungen optimieren

Gebäudeeigentümer werden zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude verpflichtet. Dies umfasst eine Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel sowie auf die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Eigentümer größerer Gebäude sollen verpflichtet werden, das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen, um eine Energieeinsparung zu erzielen. Nachdem nun auch der Bundesrat der Verordnung zugestimmt hat, treten die Regelungen zum 1. Oktober in Kraft und gelten für zwei Jahre.


(Quelle: www.bundesregierung.de, Stand: 04.10.2022, übernommen am 06.10.2022)


Energie-Sparplan: Licht aus, Heizung runter


Ab dem 1. September tritt die Energiespar-Verordnung in Kraft, die helfen soll, die Gasversorgung über den Winter abzusichern. Und Erdgas wird auch genutzt, um Strom zu erzeugen. Zu den Maßnahmen, die dann für 6 Monate gelten, gehören:

  • Mietklauseln, die eine bestimmte Raumtemperatur in Wohnungen vorschreiben werden unwirksam.
  • Schwimm- und Badebecken von Privathaushalten dürfen nicht mehr beheizt werden. (Ausnahme: therapeutische Anwendungen)
  • Die Temperatur in Büros von Nichtwohn-Gebäuden darf 19 Grad nicht überschreiten.
  • Nicht regelmäßig genutzte Räume öffentlicher Gebäude, wie Flure, Foyers oder Technikräume, sollen nicht mehr beheizt werden – es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen nötig. Ausnahmen gelten für soziale Einrichtungen.
  • Die Strahler an Gebäuden und Denkmälern, die rein dem Schmuck dienen, bleiben aus.
  • Leuchtreklame ist von 22 bis 6 Uhr untersagt.
  • Einzelhändler sollen die Türen beheizter Geschäfte nicht offen stehen lassen.

 

Im Oktober soll eine weitere Verordnung mit weiteren Sparmaßnahmen folgen, für deren Umsetzungen Vorlauf benötigt wird. Vorgesehen sind hier Bestimmungen zum Austausch bestimmter Wärmepumpen oder verpflichtender Checks von Gasheizungen. Deren Beschluss steht noch aus.


(Quelle: www.mdr.de, Stand: 29.08.2022, übernommen am 30.08.2022)


FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“


Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 20.07.2022). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.


Alle Informationen und Antworten finden Sie hier.


(Quelle: www.bundesfinanzministerium.de, Stand: 20.07.2022, übernommen am 30.08.2022)