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Wohnberechtigungsschein


Allgemeine Informationen

Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn Sie eine Wohnung mieten möchten, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag und gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens (das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf) des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.

 

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.

 

Spezieller Hinweis für den Amtsbereich Mönchgut-Granitz

Nachfolgende Einkommensgrenzen gelten nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes bei der Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines mit Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet:

  • Einpersonenhaushalt:    12.000,00 €
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000,00 €
  • zzgl. für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 4.100,00 €

 

Für die Ausstellung eines WBS für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gilt gemäß der vierten Verordnung zur Änderung der Einkommensgrenzenverordnung MV vom 29.06.2022, dass bei der Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus die in § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen jeweils um bis zu 40 % (ersten Förderweg) überschritten werden dürfen. Daraus resultieren folgende Einkommensgrenzen bei der Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines mit Gültigkeit innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern:

  • Einpersonenhaushalt:    12.000,00 € + 4.800,00 € = 16.800,00 €
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000,00 € + 7.200,00 € = 25.200,00 €
  • zzgl. für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 4.100,00 € + 1.640,00 € = 5.740 €

 

Wohnungsgröße

  • Einpersonenhaushalt: 45 m²
  • Zweipersonenhaushalt: 60 m²
  • zzgl. für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: + 15 m²

 

Verfahrensablauf

Antragstellung im Amt Mönchgut-Granitz (Wohngeldstelle).

 

Weiterführende Informationen

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Bau/wohnen/wohnraumf%C3%B6rderung/


Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) § 5

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) § 27

 


Notwendige Unterlagen

Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen (12 Monate) aller Haushaltsangehörigen.


Bearbeitungsdauer

Abhängig von der Vorlage der Einkommensnachweise.

Kosten

Nach der Satzung des Amtes Mönchgut-Granitz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 12,50 € bis 25,00 €.


Ansprechpartner

Bürgeramt

 

Herr Prüßing
Telefon (038303) 16413
Telefax (038303) 87368
E-Mail